BAG - Urteil vom 14.02.1991
8 AZR 166/90
Normen:
TVG § 4 Abs. 5, § 3 ; MTV (für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen) § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 3 TVG
BB 1991, 1418
DB 1991, 2088
EzA § 4 TVG Nr. 10
NZA 1991, 779
SAE 1992, 340
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134/89
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 15.8.1989 - 3 (11) Sa 657/89 -,

Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung

BAG, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 166/90

DRsp Nr. 2001/11978

Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung

»Die Wirkungen eines Tarifvertrags bleiben für Arbeitsverhältnisse auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber aus der Tarifvertragspartei ausscheidet und erst danach der Tarifvertrag beendet wird.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5, § 3 ; MTV (für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen) § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Kläger sind bei ihr als Taxifahrer tätig - der Kläger zu 1) seit Februar 1983, der Kläger zu 2) seit 1. April 1984, der Kläger zu 3) seit 1. Juni 1982, der Kläger zu 4) seit 1. Mai 1981 und der Kläger zu 5) seit 1. Mai 1984.

Von Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 war die Beklagte Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes Nordrhein e.V., Düsseldorf, der am 24. Februar 1982 mit der Gewerkschaft ÖTV den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) abgeschlossen hatte. Dieser MTV ist mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 gekündigt worden.

In § 9 MTV ist u.a. bestimmt:

"§ 9

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes nach Maßgabe von folgenden Bestimmungen:

1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.