Die Beklagte ist ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Kläger sind bei ihr als Taxifahrer tätig - der Kläger zu 1) seit Februar 1983, der Kläger zu 2) seit 1. April 1984, der Kläger zu 3) seit 1. Juni 1982, der Kläger zu 4) seit 1. Mai 1981 und der Kläger zu 5) seit 1. Mai 1984.
Von Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 war die Beklagte Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes Nordrhein e.V., Düsseldorf, der am 24. Februar 1982 mit der Gewerkschaft ÖTV den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen (
In §
"§ 9
Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes nach Maßgabe von folgenden Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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