BAG - Urteil vom 31.08.2010
3 AZR 489/08
Normen:
TVG § 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG mit Einstellungsdatum vor dem 27. September 1995 (TV ÜV vom 5. November 2002) § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 715
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1469/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2016/07

Tarifvertragsauslegung; Unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 4 Abs. 1 TV ÜV]; Anspruch auf Kapitalabfindung nach Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 489/08

DRsp Nr. 2010/21357

Tarifvertragsauslegung; "Unfreiwillige" Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 4 Abs. 1 TV ÜV]; Anspruch auf Kapitalabfindung nach Tarifvertrag

1. Nach § 4 Abs. 1 TV ÜV wird in den Fällen der unfreiwilligen, jedoch nicht durch den Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Flugdienstuntauglichkeitsleistung eine Kapitalabfindung in Höhe der für den Betroffenen vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellungen gewährt. 2. Bei dem Tatbestandsmerkmal "unfreiwillig" ist nicht auf den formalen Beendigungstatbestand abzustellen, sondern darauf, ob das Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht aufgrund eines freien, nicht fremdbestimmten Willensentschlusses von diesem selbst (mit-) herbeigeführt wurde.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2008 - 17 Sa 1469/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2007 - 5 Ca 2016/07 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG mit Einstellungsdatum vor dem 27. September 1995 (TV ÜV vom 5. November 2002) § 4 Abs. 1;

Tatbestand: