BAG - Urteil vom 09.11.1956
1 AZR 421/54
Normen:
BGB § 39 § 125 § 126 ; TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit
BAGE 3, 174
NJW 1957, 358
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 88/54

Tarifvertragsrecht: Austritt aus dem Arbeitgeberverband, Tarifbindung bei Herausnahme

BAG, Urteil vom 09.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 421/54

DRsp Nr. 2007/22967

Tarifvertragsrecht: Austritt aus dem Arbeitgeberverband, Tarifbindung bei Herausnahme

»1. Die Austrittserklärung aus einem Arbeitgeberverband kann als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt abgegeben werden. 2. Sieht die Satzung eines Arbeitgeberverbandes schriftliche Austrittserklärung durch Einschreiben vor, so betrifft das Erfordernis des Einschreibens regelmäßig nur die Sicherstellung der übermittlung nicht aber die Form der Austrittserklärung. 3. Ein Ortsklassenverzeichnis als Anlage zu einem Tarifvertrag ist Teil des Tarifvertrages, wenn der Vertrag ordnungsgemäß unterschrieben ist und unmittelbar oder mittelbar auf das Ortsklassenverzeichnis Bezug nimmt. 4. Es ist denkbar, daß die Auslassung eines bestimmten Ortes im Ortsklassenverzeichnis auf ausdrücklichen Wunsch der einzigen Firma, die an diesem Ort ihren Sitz hat, die tarifrechtlich zulässige Herausnahme dieser Firma aus der Tarifwirkung bezweckt.«

Normenkette:

BGB § 39 § 125 § 126 ; TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand: