Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 § 11 a § 12 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV) vom 1. April 1969 § 12 § 13 ; BGB § 134 § 138 § 615 § 622 ; KSchG § 1 § 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 112
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2/98
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 570/98
Tarifvorrang bei Annahmeverzug
BAG, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 353/99
DRsp Nr. 2002/12351
Tarifvorrang bei Annahmeverzug
»1. Bestimmt ein Tarifvertrag, dass sich die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach dem Arbeitsanfall richtet, ohne zugleich eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festzulegen, so findet die für einzelvertragliche Vereinbarungen geltende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BeschFG, wonach eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, keine Anwendung.2. Eine solche Tarifnorm ist, soweit sie von der Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit absieht, nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam.«
Normenkette:
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 § 11 a § 12 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV) vom 1. April 1969 § 12 § 13 ; BGB § 134 § 138 § 615 § 622 ; KSchG § 1 § 2 ;
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Vergütung wegen Annahmeverzugs.
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