LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.1991
14 Sa 624/90
Normen:
BGB § 366 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3170/89

Tarifwirkung: Ausschluss des § 366 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 14 Sa 624/90

DRsp Nr. 2000/2001

Tarifwirkung: Ausschluss des § 366 BGB

Enthält ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren die Klausel, daß § 366 BGB keine Anwendung findet, sind Zahlungsbestimmungen des Arbeitgebers unwirksam.

Normenkette:

BGB § 366 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsamer Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle zu den Sozialkassen, die Beiträge zu den Sozialkassen einzieht und Auskünfte zu deren Berechnung einholt.

Die Beklagte unterhielt einen Betrieb des Baugewerbes und nahm am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Beiträgen aus den Jahren 1987 und 1988 in Höhe von 6.520,10 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Klageforderung handele es sich um die Differenz zwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und der tatsächlich angefallenen Lohnsumme. Wie sich aus dem Prüfbericht des Arbeitsamtes ergebe, hätten bei den gemeldeten Bruttolohnsummen Aushilfen und Urlaubsabgeltungen gefehlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 6.520,10 DM zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.