LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2015
10 Sa 787/15
Normen:
VTV-Kabine 2 § 5 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1076/14

Tarifzulage für Teilnahme eines Flugbegleiters an einer dreitägigen AuffrischungsschulungAuslegung des Tarifbegriffs Office duty

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 787/15

DRsp Nr. 2016/2995

Tarifzulage für Teilnahme eines Flugbegleiters an einer dreitägigen Auffrischungsschulung Auslegung des Tarifbegriffs "Office duty"

1. Die Regelung in § 5 Abs. 9 VTV-Kabine 2 ist jedenfalls in der deutschen Formulierung eindeutig; Schulungen, auch Auffrischungsschulungen, sind Dienstzeit, die auf Anweisung am Boden absolviert wird. 2. Der Klammerzusatz "Office duty" bedeutet jedenfalls nicht direkt eine Übersetzung von "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden", so dass der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften; "Office duty" im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Innendienst" und steht damit im Gegensatz zum "Außendienst". 3. Außendienst steht bei Flugbegleitern gleichbedeutend für die Arbeit im Flugzeug, so dass der Begriff "Office duty" zumindest vom Wortsinn den Dienst ersetzt, der nicht unmittelbar in der Luft oder mit der Arbeit in der Luft zusammenhängt, ohne dass dieses bei einem Haften an den Buchstaben sich unbedingt ergeben würde; einen anderen Sinn haben die Tarifvertragsparteien der Regelung des § 5 Abs. 9 VTV-Kabine 2 über den klaren deutschen Wortlaut hinaus nicht mitgegeben, jedenfalls hat ein anderer Sinn in den tariflichen Normen des VTV-Kabine 2 keinen Niederschlag gefunden.