LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2015
11 BVL 5006/15
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 1;

Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 11 BVL 5006/15

DRsp Nr. 2017/3194

Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung

Die Gewerkschaft ver.di ist (hier: aufgrund einer Schiedsvereinbarung) tarifzuständig für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung.

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2.), der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, für den Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin.