LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.01.2004
13 Sa 855/03
Normen:
ZPO § 320 ; ZPO § 313 Abs. 2 ;

Tatbestandsberichtigung bei Fehlzustellung im Mahnverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 855/03

DRsp Nr. 2004/6302

Tatbestandsberichtigung bei Fehlzustellung im Mahnverfahren

Nach § 313 Abs. 2 ZPO ist im Tatbestand der Sachvortrag nach seinem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen und damit auf die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu beschränken; ein Anspruch der Parteien auf wörtliche Wiedergabe ihres Prozessvortrages besteht nicht.

Normenkette:

ZPO § 320 ; ZPO § 313 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin beantragt,

1. aus dem Tatbestand des Urteils folgende Formulierung zu streichen:

"Vermutlich, war der Antrag so gefaltet, dass im Adressfeld des Sichtfensterumschlages Name und Anschrift des Beklagten sichtbar waren."

2. in den Tatbestand folgende Formulierung aufzunehmen:

"Unstreitig war der in Rede stehende Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und adressiert worden.

In dem Sichtfensterumschlag waren unstreitig sowohl der Name des Gerichts, an den der Antrag gerichtet ist, als auch Name und Anschrift des Antragsgegners im Sichtfenster zu sehen. Aufgrund eines Zustellfehlers der Deutschen Post war der in Rede stehende Brief jedoch nicht an das im Adressfenster erscheinende Gericht, an den der Antrag gerichtet ist, sondern an den Antragsgegner zugestellt worden."