LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 12.08.2003
17 Ta 271/03
Normen:
ArbGG § 78 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 320 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 374/01

Tatbestandsberichtigungsantrag; Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 271/03

DRsp Nr. 2003/13714

Tatbestandsberichtigungsantrag; Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters

»1. Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen wurde. 2. Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.«

Normenkette:

ArbGG § 78 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 320 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit mehrerer seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigungen.

Mit seinem am 13. Dezember 2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach - 6 Ca 374/01 - der Klage nur teilweise stattgegeben, im übrigen abgewiesen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach diesem Urteil zum 22. Januar 2002 sein Ende gefunden hat. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 360 - 373 d. A. Bezug genommen. Nach dem Vermerk auf dem Urteilsdeckblatt ist dieses Urteil am 17. Februar 2003 zur Geschäftsstelle gelangt und der Klägerin am 13. März 2003, dem Beklagten am 13. März 2003 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus den anwaltlichen Empfangsbekenntnissen (Bl. 374f d. A.).