LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.1996
L 13 Ar 2068/95
Normen:
AFG § 19 Abs. 2 § 19 Abs. 3 ; AuslG (1990) § 28 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 Ar 924/94 - 24.05.1995,

Tatbestandswirkung der Arbeitserlaubnis für einen türkischen Arbeitnehmer

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1996 - Aktenzeichen L 13 Ar 2068/95

DRsp Nr. 2006/24048

Tatbestandswirkung der Arbeitserlaubnis für einen türkischen Arbeitnehmer

1. Die Tatbestandswirkung der Entscheidungen der Ausländerbehörde hat zur Folge, daß im Arbeitserlaubnisverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde von ausländerrechtlichen Vorschriften gedeckt ist und auf zutreffenden Erwägungen beruht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, welche Zwecke mit der Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung verfolgt werden. 2. Durch § 19 Abs. 3 AFG wird der Vorrang europarechtlicher Regelungen in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis gewahrt. § 19 Abs. 2 wird aber nicht in dem Sinne außer Kraft gesetzt, daß eine erforderliche Arbeitserlaubnis ohne jede Rücksicht auf wirksame ausländerrechtliche Schranken zu erteilen wäre. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]