LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2007
15 Sa 1254/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3432/06

Tatkündigung bei heimlichen Verlassen des Betriebes nach Arbeitszeiterfassung

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1254/07

DRsp Nr. 2008/14306

Tatkündigung bei heimlichen Verlassen des Betriebes nach Arbeitszeiterfassung

Das heimliche Verlassen des Betriebes nach Betätigung einer Kontrolleinrichtung zur Feststellung der Anwesenheit des Arbeitnehmers berechtigt grundsätzlich zur fristlosen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist erklärten Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Erstinstanzlich hat der Kläger darüber hinaus die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der am 27.01.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 05.09.1990 als Tierpfleger im Bereich Zucht/Ankauf beim beklagten Land beschäftigt. Er war zuletzt im Rahmen einer 38,5 Stunden/Woche bei einer Vergütung von 2.800,00 Euro brutto pro Monat tätig. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.09.1990 wird auf Blatt 6 f. d.A. Bezug genommen. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Am 08.01.2007 hat er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt.