BSG - Urteil vom 26.10.2004
B 2 U 16/04 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 2 U 64/03 - 13.11.2003,
SG Leipzig, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 98/00

Tatsachenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren, Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

BSG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen B 2 U 16/04 R

DRsp Nr. 2005/7687

Tatsachenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren, Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

1. Es handelt sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, auf die das Revisionsgericht eine Sachentscheidung stützen kann, wenn der Tatbestand des Urteils eine kommentarlose wörtliche Wiedergabe einer Zeugenaussage beinhaltet. 2. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es für das Vorliegen von Unfallversicherungsschutz, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheiten als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der vom Kläger am 2. Oktober 1999 erlittene Sportunfall ein Arbeitsunfall war.