BAG - Urteil vom 23.08.1994
3 AZR 825/93
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 3 BetrAVG
BB 1994, 2500
DB 1995, 52
EzA §
EzA § BetrAVG Nr. 4
NZA 1995, 421
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 963/93
ArbG Wuppertal, vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5670/92

Tatsachenvergleich wegen eines Anspruchs auf Invaliditätsrente

BAG, Urteil vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 825/93

DRsp Nr. 1995/790

Tatsachenvergleich wegen eines Anspruchs auf Invaliditätsrente

»Ein gerichtlicher Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, wenn die Parteien hierüber zuvor ohne abschließende Klärung gestritten haben. Dies gilt auch dann, wenn im Vergleich Versorgungsansprüche gänzlich ausgeschlossen werden und stattdessen ein Abfindungsanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhöht wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Dezember 1984 BAGE 47, 355 = AP Nr. 8 zu § 17 BetrAVG).«

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger über die von der Beklagten gezahlte zeitanteilig und wegen vorgezogener Inanspruchnahme versicherungsmathematisch gekürzte betriebliche Altersrente hinaus eine ungekürzte betriebliche Invaliditätsrente verlangen kann.

Der am 2. Februar 1932 geborene schwerbehinderte Kläger wurde zum 2. Januar 1975 bei der Beklagten eingestellt und ab dem 1. Juli 1975 als Gesamtbetriebsleiter des Werkes R beschäftigt. Am 7. März 1980 sagte die Beklagte dem Kläger eine Versorgung zu. Sie schrieb u.a.:

"Es gilt für Sie mit Wirkung vom 01.10.79 folgende Regelung: