BAG - Urteil vom 18.09.2019
4 AZR 42/19
Normen:
TVöD/Bund § 24 Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 211
AuR 2020, 137
BAGE 168, 13
BB 2020, 371
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 216/18
ArbG Dresden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2539/15

Technische Merkmale eines Peilschiffs i.S.d. Entgeltgruppe 8 in Anl. 1 zum TV EntgO BundElektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen als Eingruppierungsmerkmal für den Schiffsführer auf einem PeilschiffAnwendungsbereich der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 26 TVÜ-BundFälligkeit und Verfall von Zahlungsansprüchen aus Höhergruppierung im TVöD

BAG, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 42/19

DRsp Nr. 2020/1494

Technische Merkmale eines Peilschiffs i.S.d. Entgeltgruppe 8 in Anl. 1 zum TV EntgO Bund Elektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen als Eingruppierungsmerkmal für den Schiffsführer auf einem Peilschiff Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 26 TVÜ-Bund Fälligkeit und Verfall von Zahlungsansprüchen aus Höhergruppierung im TVöD

Zahlungsansprüche, die sich aus einem erfolgreichen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ergeben, unterfallen der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Diese Vorschrift wird insoweit nicht durch die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmte Ausschlussfrist verdrängt. Deren Wirkung ist auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt.

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2019 - 5 Sa 216/18 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich der Ansprüche für die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13. Januar 2016 - 1 Ca 2539/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: