BAG - Beschluss vom 25.04.2017
1 ABR 46/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 48
AuR 2018, 46
BAGE 159, 49
BB 2017, 2428
CR 2018, 91
EzA BetrVG 2001 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 5
NZA 2017, 1205
ZIP 2017, 2379
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 8/13
ArbG Bamberg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/12

Technische Überwachung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

BAG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 46/15

DRsp Nr. 2017/11673

Technische Überwachung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik", die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt. Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatzes technischer Überwachungseinrichtungen bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann auch durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert dabei die Verpflichtung der Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG.