LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.05.2015
4 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 100; BetrVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/12

Vorgelagerte Beschlussfassung des Betriebsrats zur Anfechtung eines EinigungsstellenspruchsErlöschen des Anfechtungsrechts bei Versäumung der Anfechtungsfrist

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2015/17994

Vorgelagerte Beschlussfassung des Betriebsrats zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs Erlöschen des Anfechtungsrechts bei Versäumung der Anfechtungsfrist

Der Beschluss des Betriebsrats zur Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann nicht bereits im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle gefasst werden. Eine Bestätigung bzw. Heilung des unwirksamen Beschlusses ist nur innerhalb der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist von 2 Wochen möglich.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.02.2013, Az.: 4 BV 9/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 100; BetrVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen der Beteiligten zu 2.

Die Beteiligte zu 2 (künftig: Arbeitgeberin) mit Unternehmenssitz in C... betreibt im gesamten Bundesgebiet Schadensaußenstellen. Der Beteiligte zu 1 (künftig: Antragsteller) ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.