BAG - Urteil vom 14.11.1990
5 AZR 509/89
Normen:
BGB §§ 133, 157, § 242 (Geschäftsgrundlage), § 611 (Arzt-Krankenhaus-Vertrag); KSchG (1969) §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag
BAGE 66, 214
BB 1991, 1268
DB 1991, 2673
DMW 1991, 1120
EzA § 622 BGB Teilkündigung Nr. 5
EzBAT § 53 BAT Teilkündigung Nr. 2
MDR 1991, 601
MedR 1991, 342
NJW 1991, 2370
NZA 1991, 377
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1279/87
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 237/88

Teilkündigung eines Chefarztvertrages

BAG, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 509/89

DRsp Nr. 2000/1187

Teilkündigung eines Chefarztvertrages

» Ist in einem (Chefarzt-) Vertrag die Kostenerstattung für die Leistungen des Krankenhauses niedergelegt, die der Chefarzt im Rahmen seiner Privatliquidation in Anspruch nimmt, und enthält ein Zusatzvertrag nur einen Berechnungsmodus für die Kostenerstattung, dann kann der Zusatzvertrag selbständig durch Kündigung beendet werden, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde. Eine - unzulässige - Teilkündigung liegt dann nicht vor, weil die Grundlage der im Dienstvertrag geregelten Kostenerstattung unberührt bleibt.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, § 242 (Geschäftsgrundlage), § 611 (Arzt-Krankenhaus-Vertrag); KSchG (1969) §§ 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Kündbarkeit eines Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag. Der Zusatzvertrag regelt im einzelnen, wie die Kosten zu ermitteln sind, die der Kläger der Beklagten deshalb zu erstatten hat, weil er Leistungen des Krankenhauses bei Tätigkeiten in Anspruch nimmt, für die ihm ein Liquidationsrecht eingeräumt ist.

Der Kläger ist seit 1982 Chefarzt der Abteilung Herz- und Gefäßchirurgie im Krankenhaus der Beklagten. Dem Dienstverhältnis liegen der Dienstvertrag (DV) vom 30. März 1982 und der Zusatzvertrag (ZV) vom gleichen Tage zugrunde.