BSG - Urteil vom 26.09.2017
B 1 KR 31/16 R
Normen:
AAG § 1; AAG § 10; AAG § 7; BVV § 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 5; MuSchG § 1; MuSchG § 11; MuSchG § 14 Abs. 1; SGB IV § 23a; SGB IV § 28f; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 162
NZS 2017, 6
NZS 2018, 319
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 101/14
SG Frankfurt/Main, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 612/10

Teilnahme als freie Mitarbeiter eingestufter Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt am Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen

BSG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R

DRsp Nr. 2017/17853

Teilnahme als "freie Mitarbeiter" eingestufter Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt am Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen

1. Eine Rundfunkanstalt ist zur Entrichtung der Umlage U2 vom Entgelt "freier Mitarbeiter" verpflichtet, die sie als Angestellte meldet und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, ohne Umlagefreiheit begründende tatsächliche Umstände zu dokumentieren und bei Betriebsprüfung darzulegen. 2. Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlage U2 nicht zu berücksichtigen. 3. Die Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

1. In Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen gegenüber freier Mitarbeit im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen kann auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann.