LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2016
L 8 KR 101/14
Normen:
AAGG § 1 Abs. 2 Nr. 1; AAG § 10; AAG § 7 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 612/10

Entrichtung der Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft für freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten

LSG Hessen, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 101/14

DRsp Nr. 2016/17726

Entrichtung der Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft für freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten

1. Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von § 7 SGB IV zur Sozialversicherung anmeldet und für diese Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, ist verpflichtet, für diese Mitarbeiter auch die Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. 2. Zwischen dem Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV und den Begriffen der "Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden" in § 7 Abs. 2 S. 1 AAG gibt es im Zusammenhang mit der Umlagepflicht U2 nach dem AAG keinen relevanten Unterschied.

1. Der (sozialversicherungsrechtliche) Begriff der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.