BSG - Urteil vom 06.02.2008
B 6 KA 13/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 413
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 42/04
SG Düsseldorf, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 184/02

Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Stellung eines Vertreters durch den Vertragsarzt trotz Ausschluss

BSG, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 13/06 R

DRsp Nr. 2008/17512

Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Stellung eines Vertreters durch den Vertragsarzt trotz Ausschluss

Ist ein Arzt auch wegen Ungeeignetheit von der persönlichen Erbringung des Notfalldienstes ausgeschlossen, so hat er doch grundsätzlich auf eigene Kosten einen Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Einsätze zu stellen. Voraussetzung für eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst sind gesundheitliche oder ähnlich schwerwiegende Gründe, durch die eine Praxistätigkeit des Arztes eingeschränkt ist und ihm deshalb die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Notfalldienst.