BAG - Urteil vom 03.12.1997
7 AZR 490/93
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1, 2, 3, 6; EWGV Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften; GG Art. 3 Abs. 2, 3 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 124 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1998, 752
DRsp VI(608)241c
DRsp VI(642)294a
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5438/91
LAG Baden-Württemberg, vom 28.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 99/92

Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches Lohnausfallprinzip bei Abrufarbeit; mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 490/93

DRsp Nr. 1998/4363

Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches Lohnausfallprinzip bei Abrufarbeit; mittelbare Diskriminierung

»Wird ein Betriebsratsmitglied regelmäßig über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hinaus zu weiteren Arbeitseinsätzen herangezogen, ist während der Teilnahme an Betriebsratsschulungen das Entgelt auch für die ausgefallenen zusätzlichen Arbeitseinsätze fortzuzahlen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 1, 2, 3, 6; EWGV Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften; GG Art. 3 Abs. 2, 3 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung aus Anlaß von Betriebsratsschulungen.

Die Klägerin ist Studentin und wird von der Beklagten als Aushilfsverkäuferin beschäftigt. Sie ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.