BAG - Urteil vom 21.09.1993
9 AZR 429/91
Normen:
NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 7 § 1 BildungsurlaubsG NRW
BAGE 74, 204
BB 1993, 2531
DB 1994, 51
EzA § 7 AWbG NW Nr. 13
MDR 1994, 283
NZA 1994, 454
SAE 1994, 147
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2206/90
LAG Düsseldorf, vom 28.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 497/91

Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 429/91

DRsp Nr. 1994/1578

Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

»Besucht ein Arbeitnehmer eine Bildungsveranstaltung, die von einem nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird, ohne zuvor vom Arbeitgeber zur Teilnahme an dieser Veranstaltung freigestellt worden zu sein, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

Normenkette:

NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Rohrschlosser beschäftigt. Er teilte der Beklagten am 25. Januar 1990 mit, daß er beabsichtige, vom 11. - 22. Juni 1990 an einer nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannten Bildungsveranstaltung mit dem Thema "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II " teilzunehmen, die im Bildungszentrum Sprockhövel der IG Metall stattfinden sollte.

Die Beklagte erwiderte am 24. April 1990, sie könne dem Antrag auf Teilnahme an dem beabsichtigten Seminarbesuch bei Fortzahlung der Bezüge zur Zeit nicht entsprechen. Der Kläger nahm dennoch an der Bildungsveranstaltung teil. Die Beklagte verweigerte die Lohnfortzahlung.

Der Kläger hat beantragt,