Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem
Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Rohrschlosser beschäftigt. Er teilte der Beklagten am 25. Januar 1990 mit, daß er beabsichtige, vom 11. - 22. Juni 1990 an einer nach dem
Die Beklagte erwiderte am 24. April 1990, sie könne dem Antrag auf Teilnahme an dem beabsichtigten Seminarbesuch bei Fortzahlung der Bezüge zur Zeit nicht entsprechen. Der Kläger nahm dennoch an der Bildungsveranstaltung teil. Die Beklagte verweigerte die Lohnfortzahlung.
Der Kläger hat beantragt,
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