VG Stuttgart - Beschluss vom 07.04.2021
PL 22 K 4037/20
Normen:
LPVG § 71 Abs. 2; LPVG § 73 Abs. 1; LPVG § 75 Abs. 4 Nr. 11; LPVG § 75 Abs. 4 Nr. 13;

Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen; vorbereitende Handlung der Dienststelle; prozessbegleitende Mitbestimmung; Implementierung neuer Software; Ausgestaltung einer technischen Einrichtung

VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen PL 22 K 4037/20

DRsp Nr. 2021/6744

Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen; vorbereitende Handlung der Dienststelle; prozessbegleitende Mitbestimmung; Implementierung neuer Software; Ausgestaltung einer technischen Einrichtung

Ein Anspruch des Antragstellers auf eine beratende Teilnahme an dienststellenübergreifend gebildeten Arbeitsgruppen zur Ausgestaltung einer bei dem weiteren Beteiligten einzuführenden Software besteht nicht. Ein Teilnahmerecht aus § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG scheitert bereits daran, dass die zur Entwicklung und Abstimmung der Software gebildeten Arbeitsgruppen nicht bei der weiteren Beteiligten eingerichtet worden sind. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Einführung von EDV-Systemen erstrecken sich auf ein umfassendes Informationsrecht über die Art und die konkrete Ausgestaltung des Systems einschließlich der Software, nicht aber auf eine Mitwirkung an der Ausgestaltung der Software. Es liegt maßgeblich in der Hand und der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle, welche Art von technischer Einrichtung sie anschaffen und installieren möchte.