BAG - Urteil vom 17.06.2015
10 AZR 257/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 354
BB 2015, 2484
EzA-SD 2015, 15
NZA 2016, 976
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 462/13
ArbG Wiesbaden, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2365/11

Teilnahme eines ausländischen Betriebes am Sozialkassensystem des BaugewerbesZugehörigkeit eines Betriebes zur Metallindustrie Begriff der selbständigen Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3 VTV

BAG, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 257/14

DRsp Nr. 2015/16678

Teilnahme eines ausländischen Betriebes am Sozialkassensystem des BaugewerbesZugehörigkeit eines Betriebes zur Metallindustrie Begriff der selbständigen Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3 VTV

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV kommt es für das Bestehen einer als Betriebsabteilung geltenden Gesamtheit von Arbeitnehmern ausschließlich auf die Ausführung baugewerblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht auf die weiteren vom Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecke an. 2. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gibt nicht vor, dass sich die stationäre Betriebsstätte, aus der heraus die Gesamtheit von Arbeitnehmern koordiniert wird, in Deutschland befindet. 3. Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Arbeitnehmer außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeiten. 4. An einem koordinierten Einsatz von Arbeitnehmern im Sinne einer Gesamtheit fehlt es, wenn die Arbeitnehmer nicht als homogene, eigenständige Personengruppe von den übrigen, ausschließlich in der stationären Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmern abgegrenzt werden können.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - wird zurückgewiesen.