LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.08.2017
12 Sa 1068/16
Normen:
SoKaSiG § 1; VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 404/16

Teilnahme eines Betriebes mit dem Gegenstand der Montage von IT-Schaltschränken als Zusammenhangstätigkeit zu der Montage von Doppelböden am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 1068/16

DRsp Nr. 2017/16779

Teilnahme eines Betriebes mit dem Gegenstand der Montage von IT-Schaltschränken als Zusammenhangstätigkeit zu der Montage von Doppelböden am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen eine, der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Beitragszahlung. Montage von IT-Schaltschränken als Zusammenhangstätigkeit zu der Montage von Doppelböden. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16.

1. Bei der Montage und Reparatur von Doppelböden (Hohlraumböden sowie der Montage von Lüftungsplatten bzw. -kanälen und Footprints in Doppelböden) handelt es sich um Tätigkeiten, die § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV bzw. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfallen. 2. Die Montage von EDV-Schaltschränken stellt eine Zusammenhangstätigkeit mit der Herstellung, Reparatur und Änderung von Doppelböden dar. 3. Das SokaSiG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die eintretende Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2016 - 6 Ca 404/16 - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,- € zu zahlen.