LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2019
10 Sa 177/19 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV §§ 15, 18; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 5 ; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 719/17

Teilnahme eines Druckrohrleitungen an industriellen Anlagen in Kraftwerken und Raffinerien montierenden Betriebs am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 177/19 SK

DRsp Nr. 2020/15297

Teilnahme eines Druckrohrleitungen an industriellen Anlagen in Kraftwerken und Raffinerien montierenden Betriebs am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Die Montage von Druckrohrleitungen an industriellen Anlagen in Kraftwerken und Raffinerien stellt grds. eine bauliche Leistung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV dar. 2. Werden vor der Montage in einer Halle von Dritten angelieferte Halbzeuge zu Rohren bzw. Rohrsystemen verschweißt und die zum Korrosionsschutz erforderlichen Beschichtungen aufgetragen, handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Zusammenhangstätigkeit (Abgrenzung zu BAG 5 Juni 2019 - 10 AZR 214/18). 3. Ist Gegenstand des Auftrags der Bau einer industriellen Anlage selbst, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsbauarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem baulichen Rohrleitungsbau zuzuordnen (Anschluss an BAG 21. August 2015 - 10 AZR 55/14).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 2018 – 11 Ca 719/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; VTV §§ 15, 18; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 5 ; GG Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zu zahlen.