LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2018
10 Sa 1236/17
Normen:
SokaSiG § 7; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 213; HwO § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1369/16

Teilnahme eines Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Parkplätzen und in Tiefgaragen ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBerücksichtigung sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1236/17

DRsp Nr. 2018/8675

Teilnahme eines Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Parkplätzen und in Tiefgaragen ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Berücksichtigung sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV

1. Für die Abgrenzung bei "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ist in erster Linie darauf abzustellen, ob eine Leitung und Kontrolle durch eine in diesem Handwerkszweig besonders qualifizierte Person, z.B. Meister oder Geselle, vorhanden ist. Auf die handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO kann es, jedenfalls soweit diese noch inhaltlich beschränkt ist nach § 8 Abs. 2 HwO, in der Hauptsache nicht ankommen.2. Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen auch solche Fahrbahnmarkierungsarbeiten, die auf Parkplätzen und in Tiefgaragen vorgenommen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2017 - 7 Ca 1369/17 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 20. September 2013 wird in Höhe von 1.930,03 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertdreißig und 03/100 Euro) aufrechterhalten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 79.355,03 EUR (in Worten: Neunundsiebzigtausenddreihundertfünfundfünfzig und 03/100 Euro) zu zahlen.