LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2018
10 Sa 340/17
Normen:
SokaSiG § 7; ZPO § 533; ZPO § 263; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 321/16

Teilnahme eines Fliesen verkaufenden, lagernden, transportierenden und beim Kunden einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 340/17

DRsp Nr. 2018/6071

Teilnahme eines Fliesen verkaufenden, lagernden, transportierenden und beim Kunden einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Werden in einem Betrieb Fliesen verkauft, gelagert, transportiert und beim Kunden eingebaut, so liegt jedenfalls dann ein baugewerblicher Betrieb und kein "Handels- oder Verkaufsbetrieb" vor, wenn der arbeitszeitlich überwiegende Anteil auf die Fliesenverlegung, den Transport und die Lagerarbeiten entfällt.2. Zur Frage der Klageänderung in der Rechtsmittelinstanz bei Berufung auf das SokaSiG sowie der Verfassungskonformität des Gesetzes.

Die erstmalige Berufung auf die Bestimmungen des SokaSiG in der Berufungsinstanz stellt eine zulässige Klageänderung dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2017 - 11 Ca 321/16 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.997,00 EUR (in Worten: Sechstausendneunhundertsiebenundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; ZPO § 533; ZPO § 263; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragsansprüche zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

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