LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2017
12 Sa 843/16
Normen:
SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 175/15

Teilnahme eines Fliesenverlegungs, Fug-, Maler-, Maurer- und Baggerarbeiten sowie Trocken- oder Montagebautätigkeiten ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des BaugewerbesZulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im BerufungsverfahrenVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 843/16

DRsp Nr. 2018/2747

Teilnahme eines Fliesenverlegungs, Fug-, Maler-, Maurer- und Baggerarbeiten sowie Trocken- oder Montagebautätigkeiten ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Zulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im Berufungsverfahren Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit welcher einer Beitragsklage nach dem VTV-Bau stattgegeben wurde. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16. Ablehnung einer Änderung des Streitgegenstands bei Wechsel von Allgemeinverbindlichkeit + VTV Bau zu SokaSiG + VTV Bau.

1. Ein Unternehmen, das durchgängig zu mehr als 50% der jeweiligen persönlichen wie auch zu über der Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Platten und Fliesen verlegt, Fug-, Maler-, Maurer- und Baggerarbeiten verrichtet sowie Trocken- oder Montagebautätigkeiten ausführt, nimmt am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil. Der Einwand, die jeweiligen Mitarbeiter seien zu mehr als 60% mit Sanitärarbeiten befasst, erweist sich dabei als nicht erheblich, da auch Sanitärarbeiten dem Baugewerbe zuzurechnen sind.