LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2018
10 Sa 1248/17
Normen:
SokaSiG § 7; SokaSiG § 10 Abs. 1, Anl. 37 Abs. 4 Nr. 6; SokaSiG § 10 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 35/16

Teilnahme eines Freiflächensolaranlagen aufstellenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1248/17

DRsp Nr. 2018/9970

Teilnahme eines Freiflächensolaranlagen aufstellenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Das Aufstellen von Freiflächensolaranlagen fällt grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, da damit ein "Bauwerk" i.S.d. Tarifvertrags bzw. des SokaSiG erstellt wird.2. Allerdings kann eine Ausnahme nach der über § 10 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 37 SokaSiG weiterhin geltenden AVE-Einschränkung zugunsten von Betrieben des Metallbauerhandwerks anzunehmen sein. Solaranlagen werden zumindest auch von Betrieben des Metallbauerhandwerks montiert. Darauf, dass hierbei besondere Fertigkeiten abverlangt oder ausgebildete Metallbauer beschäftigt werden, kommt es für die AVE-Einschränkung nicht an.3. Für im Ausland ansässige Unternehmen ist eine Mitgliedschaft im Bundesverband Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke nach Abs. 5 der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2017 - 6 Ca 35/16 - abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2017 wird aufrechterhalten, das heißt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; SokaSiG § 10 Abs. 1, Anl. 37 Abs. 4 Nr. 6; SokaSiG § 10 Abs. 5;

Tatbestand