LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.2018
12 Sa 983/12
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt II;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 91/12

Teilnahme eines Kabelkanäle und Kabelträgersysteme aus Metall montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 983/12

DRsp Nr. 2018/6268

Teilnahme eines Kabelkanäle und Kabelträgersysteme aus Metall montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen. Im Berufungsverfahren ging es nur noch um das Bestehen einer Rechtsgrundlage, was nach Inkrafttreten des SokaSiG bejaht wurde.

1. Die erstmalige Berufung auf das SokasiG als Rechtsgrundlage für Beitragsforderungen aufgrund des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe in der Berufungsinstanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar. 2. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Ein Betrieb, der von Drittfirmen Kabelkanäle bzw. Kabelträgersysteme aus Metall bezieht und diese passgenau montiert, erbringt gewerblich bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Juni 2012 - 8 Ca 91/12 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt II;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.