LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2017
10 Sa 123/17
Normen:
SokaSiG § 7; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 419/16

Teilnahme eines Leckerkennungseinrichtungen an Biogasanlagen und Güllebehältern montierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren in der BauwirtschaftVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 123/17

DRsp Nr. 2017/16987

Teilnahme eines Leckerkennungseinrichtungen an Biogasanlagen und Güllebehältern montierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

1. Werden an Biogasanlagen und Güllebehälter nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderliche Leckerkennungseinrichtungen montiert, handelt es sich um nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasste baugewerbliche Tätigkeiten.2. Zur Verfassungskonformität des SokaSiG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November 2016 - 7 Ca 419/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.861,15 EUR (in Worten: Achtundzwanzigtausendachthunderteinundsechzig und 15/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2016 aufrechterhalten, das heißt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen; die Kosten der Säumnis im Termin am 5. Oktober 2016 hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.

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