LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2018
12 Sa 1642/17
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1874/16

Teilnahme eines Lüftungsanlage montierenden und demontierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1642/17

DRsp Nr. 2019/1544

Teilnahme eines Lüftungsanlage montierenden und demontierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO stellt einen genügenden Fachkundenachweis dar, um bei Sowohl-als-auch-Tätigkeiten hinsichtlich des Inhaltes der Bewilligung davon ausgehen zu können, er sei eine Fachkraft des ausgenommenen Gewerks. Der Geschäftsführer der Beklagten, die annähend ausschließlich Lüftungsbau betreibt, hat eine Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, beschränkt auf Lüftungsbau.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 2017 - 5 Ca 1874/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.