LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2017
12 Sa 1426/16
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 626/14

Teilnahme eines mit dem Ausbaggern kann von Schilfpflanzbeeten befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 1426/16

DRsp Nr. 2018/3508

Teilnahme eines mit dem Ausbaggern kann von Schilfpflanzbeeten befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Erfolgreiche Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit welcher einer Beitragsklage stattgegeben worden ist. Das Ausbaggern von sogenannten Schilfpflanzbeeten (mit Schilf bepflanzte Becken zur Aufnahme und Trocknung von Klärschlamm) sind keine Wasserbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41 VTV-Bau.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2016 - 3 Ca 626/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.