LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2018
12 Sa 1418/15
Normen:
VTV Gerüstbau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 372/15

Teilnahme eines mobile und sog. Eventtribünen vermietenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1418/15

DRsp Nr. 2018/6072

Teilnahme eines mobile und sog. Eventtribünen vermietenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe

Orientierungssätze: Ein Betrieb, der mobile Tribünen und sog. Eventbühnen vermietet, unterfällt dem VTV Gerüstbau, da Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik bereitgestellt werden (Rechtsprechung BAG). Anwendung des SokaSiG II, da nicht erkennbar ist, ob der Minister für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst war.

1. Die Anwendung der Bestimmungen des SokaSiG erstmals in der Berufungsinstanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar. 2. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 2015 - 1 Ca 372/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV Gerüstbau;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV-Gerüstbau) für den Zeitraum von September 2014 bis Dezember 2014.