LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2017
12 Sa 518/16
Normen:
VTV 1999; VTV 2009; VTV 2013; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1141/14

Teilnahme eines Trockenbauunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 518/16

DRsp Nr. 2017/14219

Teilnahme eines Trockenbauunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: Erfolglose Berufung gegen eine Klage stattgebende. Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Anwendung des SokaSiG. Bestätigung der Beweiswürdigung (Zeugen) durch das Arbeitsgericht.

1. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (hier: bejaht).2. Neben den originär von den Mitarbeitern des Betriebes erbrachten baulichen Leistungen sind auch die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Subunternehmens als eigene baugewerbliche Tätigkeit des Betriebs anzusehen, wenn die Arbeitnehmer des Subunternehmens Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, der Subunternehmer von dem Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Subunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs durchgeführt werden müssten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2016 - 9 Ca 1141/14 - wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. April 2017 zurückgewiesen.