LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2017
12 Sa 120/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 122/11

Teilnahme eines überwiegend Maurertätigkeiten ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des BaugewerbesZulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im BerufungsverfahrenVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 120/14

DRsp Nr. 2018/2748

Teilnahme eines überwiegend Maurertätigkeiten ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Zulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im Berufungsverfahren Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit welchem einer Beitragsklage nach dem VTV-Bau stattgegeben wurde. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16. Ablehnung einer Änderung des Streitgegenstands bei Wechsel der Anspruchsgrundlage von Allgemeinverbindlicherklärung + VTV Bau zu SokaSiG + VTV Bau.

1. Ein Unternehmen, das überwiegend Maurertätigkeiten ausführt, nimmt am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil, da es sich um eine baugewerbliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV handelt. 2. Die erstmalige Berufung einer Sozialkasse auf Bestimmungen des SokaSiG in der Berufungsinstanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar und ist ohne Weiteres zulässig. 3. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 05. September 2017 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: