LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2017
12 Sa 92/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1337/11

Teilnahme eines Unternehmens, das Windergärten herstellt, am Sozialkassenverfahren des BaugewerbesZulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im BerufungsverfahrenVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 92/14

DRsp Nr. 2018/2080

Teilnahme eines Unternehmens, das Windergärten herstellt, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Zulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im Berufungsverfahren Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit welchem einer Beitragsklage nach dem VTV-Bau stattgegeben wurde. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16. Ablehnung einer Änderung des Streitgegenstands bei Wechsel der Anspruchsgrundlage von Allgemeinverbindlicherklärung + VTV Bau zu SokaSiG + VTV Bau.

1. Ein Unternehmen, das überwiegend mit der Erstellung von Wintergärten befasst ist, nimmt am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil, da es sich jeweils um eine Änderung eines bestehenden Bauwerks und damit um eine baugewerbliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV handelt. 2. Die erstmalige Berufung einer Sozialkasse auf Bestimmungen des SokaSiG in der Berufungsinstanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar und ist ohne Weiteres zulässig. 3. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor