LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2018
9 Sa 581/16
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 504/15

Teilnahme eines Wartungsarbeiten an Filterpressen und anderen Anlagenteilen durchführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 581/16

DRsp Nr. 2018/17982

Teilnahme eines Wartungsarbeiten an Filterpressen und anderen Anlagenteilen durchführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Wartungsarbeiten an einzelnen Anlageteilen - hier: an Filterpressen; an Glockenböden, Ventilböden, Siebböden und Gitterböden an sogenannten Kolonnen (Rektifiziersäulen); an Behältern; an Füllkörpern innerhalb eines Behälters; an Rührwerken und an Wärmetauschern - einer industriellen chemischen Großproduktionsanlage sind keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.2. Stahlbauarbeiten, Kleinstahlbauarbeiten und Gitterrostarbeiten an Anlagenteilen einer chemischen Großproduktionsanlage zum Zwecke der Inspektion und Wartung dieser Anlagenteile sind ebenfalls keine baulichen Tätigkeiten. Sie dienen weder der Erweiterung noch der Instandhaltung eines Bauwerks, § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, sondern sind integrale Bestandteile der jeweiligen chemischen Anlagenteile und bilden mit den chemischen Anlagenteilen eine notwendige technische Einheit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2016 - 9 Ca 504/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;

Tatbestand