BSG - Urteil vom 11.09.2002
B 6 KA 41/01 R
Normen:
BMV-Ä Anl 1; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; PsychThG § 12 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 2233/01 - 07.11.2001,
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 2555/99 - 18.04.2001,

Teilnahme iS. von § 95 Abs. 10 S. 1 SGB V

BSG, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 41/01 R

DRsp Nr. 2003/3350

Teilnahme iS. von § 95 Abs. 10 S. 1 SGB V

1. Grundsätzlich ist für eine "Teilnahme" iS. von § 95 Abs. 10 S. 1 SGB V von einer Vortätigkeit auszugehen, die sich auf 250 an Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte Behandlungsstunden beläuft, welche in einem Halbjahreszeitraum erbracht wurden. 2. Zur Bejahung einer "Teilnahme" müssen zumindest im letzten Vierteljahr des Zeitfensters, dh von April 1997 bis Juni 1997, durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche erbracht worden sein, wenn Versicherte der gesetzlicehn Krankenversicherung nicht für mindestens sechs Monate durchschnittlich 11,6 Stunden wöchentlich behandelt werden konnten, weil die eigene Praxis erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 eröffnet wurde. 3. Als "Teilnahme" an der Versorgung der Versicherten der GKV im Zeitfenster scheidet die Anrechnung derjenigen Therapiestunden aus, die als angestellter Psychologe in einer Universitätsambulanz erbracht wurden, selbst wenn die entsprechende Behandlung GKV-Versicherter Gegenstand der dem Arbeitgeber geschuldeten Dienste war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä Anl 1; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; PsychThG § 12 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.