BSG - Urteil vom 05.11.1997
6 RKa 94/96
Normen:
SGB V § 311 Abs. 2 S. 1;

Teilnahme von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 94/96

DRsp Nr. 1998/4671

Teilnahme von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung

1. Das Dispensairesystem der ehemaligen DDR war nicht nur präventiv ausgerichtet, so daß Gesundheitseinrichtungen, in denen auch therapeutische Leistungen erbracht werden, den Fachambulanzen nach § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V zugerechnet werden können.2. Auch unselbständige Krankenhausfachambulanzen werden durch den in der Vorschrift des § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V verankerten Begriff der Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag erfaßt.3. Für die Bemessung des personellen Umfangs der Teilnahme einer Fachambulanz an der vertragsärztlichen Versorgung kommt der Feststellung der Zahl der Ärzte maßgebliche Bedeutung zu.4. Für die Zulassung nach § 311 Abs. 2 SGB V ist zu ermitteln, in welchem Umfang bis zum Stichtag am 1.10.1992 ambulante Tätigkeiten durch die Fachambulanz - im Sinne des Bestandsschutzes nach § 311 Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. SGB V - ausgeführt wurden (vgl. BSG vom 30.11.94 - 6 RKa 35/93 = BSGE 75, 226, 231 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S. 22).5. Die Arbeitsverträge und Stellenpläne können zur Feststellung des Tätigkeitsumfangs wichtige Anhaltspunkte bieten, aber nicht allein ausreichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 311 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.