BVerfG - Beschluß vom 18.12.1991
1 BvR 852/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVBeitrV 1976 § 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-1100 Art. 2
SozR 3-1100 Art. 14 Nr. 17
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 An 207/87
LSG Schleswig-Holstein, BSG, vom 13.09.1989vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 An 75/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 60/89

Teilnahmepflicht am Lastschriftverfahren für Beitragsentrichtung

BVerfG, Beschluß vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 852/90

DRsp Nr. 2005/15568

Teilnahmepflicht am Lastschriftverfahren für Beitragsentrichtung

Die Pflicht zur Erteilung einer privatrechtlichen Einzugsermächtigung und zur Duldung des Lastschriftverfahrens durch die BfA berührt weder den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie kein vermögenswertes Recht betrifft, noch verletzt sie in verfassungswidriger Weise die allgemeine Handlungsfreiheit.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVBeitrV 1976 § 4 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt teilweise nicht den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG. Danach muß sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ergeben (BVerfGE 78, 320 [329]). Bezüglich der Entscheidungen des Landessozial- und Sozialgerichtes sowie des Widerspruchsbescheids der BfA hat der Beschwerdeführer zu einer Grundrechtsverletzung nicht Stellung genommen. Ferner hat er die Entscheidungsabdrucke erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt. Dies ist unzureichend.

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichtes und die zugrunde liegende Vorschrift des § 4 BEVO nicht in seinen Grundrechten verletzt.