BSG - Urteil vom 14.12.1994
4 RLw 4/93
Normen:
GAL § 1 Abs. 2 § 14 § 17 Abs. 1 § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 4 S. 1 § 1 Abs. 4 S. 2 § 17 Abs. 2 ; SGG § 85 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 241
SozR 3-5850 § 1 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.04.1993
SG München, vom 26.09.1990

Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen

BSG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 4 RLw 4/93

DRsp Nr. 1996/19834

Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen

Satzungsrechtliche Modifizierungen der Mindesthöhenbeschlüsse sind nur gerechtfertigt und zulässig, wenn sie den parlamentsgesetzlich umschriebenen Kreis der Unternehmen, nicht der jeweiligen Unternehmer, die eine Existenzgrundlage bilden, nicht verändern, insbesondere nicht erweitern. Ausnahmen hiervon gibt es nur kraft spezialgesetzlicher Ermächtigung oder im Randbereich, etwa im Rahmen von typisierenden oder pauschalierenden Regelungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Vereinheitlichung oder der Anpassung der Mindesthöhen der einzelnen Alterskassen untereinander. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GAL § 1 Abs. 2 § 14 § 17 Abs. 1 § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 4 S. 1 § 1 Abs. 4 S. 2 § 17 Abs. 2 ; SGG § 85 ;

Gründe:

Streitig sind Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers.

Der 1928 geborene, in G. (Bayern) wohnhafte Kläger baut auf zuletzt 98,22 Hektar (ha) Grund in der im Rheinisch-Bergischen Kreis gelegenen Gemeinde R., den er nach Kahlschlag übernommen hatte, seit 1951 eine Forstwirtschaft auf. Daneben besitzt er in unmittelbarer Nähe zum Forst landwirtschaftliche Flächen von 3,95 ha.