BAG - Urteil vom 20.11.2003
8 AZR 580/02
Normen:
ZPO §§ 301 138 62 Abs. 1 ; BGB § 421 § 852 Abs. 1 (a.F.) § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2848
NZA 2004, 489
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 24.5.2002 - 9/2 Sa 1370/00,
ArbG Kassel, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 648/98

Teilurteil gegen einfachen Streitgenossen; Verjährungsunterbrechung durch unbezifferte Feststellungsklage; Indizienbeweis für anspruchsbegründende betrügerische Handlung - Schadensersatz; Prozessrecht; Schadensersatz wegen Betruges

BAG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 580/02

DRsp Nr. 2004/2937

Teilurteil gegen einfachen Streitgenossen; Verjährungsunterbrechung durch unbezifferte Feststellungsklage; Indizienbeweis für anspruchsbegründende betrügerische Handlung - Schadensersatz; Prozessrecht; Schadensersatz wegen Betruges

Orientierungssätze:1. Ein Teilurteil, das den Prozess gegen einen einfachen Streitgenossen beendet, ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO vorliegen. Eine Inanspruchnahme mehrerer Schuldner als Gesamtschuldner führt noch nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft.2. Eine unbezifferte Feststellungsklage unterbricht die Verjährung für den streitigen Anspruch im Ganzen.3. Anspruchsbegründende Tatsachen (hier: betrügerische Handlung) können auch mit Hilfe von Indizien dargelegt werden. Es ist ausreichend, wenn Hilfstatsachen vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlussfolgerung möglich ist und diese Schlussfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen lässt.

Normenkette:

ZPO §§ 301 138 62 Abs. 1 ; BGB § 421 § 852 Abs. 1 (a.F.) § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Betruges.