BAG - Urteil vom 27.05.2020
5 AZR 387/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; KSchG § 11 Nr.1; HGB § 74c Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 158
ArbRB 2020, 265
AuR 2020, 434
BAGE 170, 327
BB 2020, 1779
DStR 2022, 1280
EzA BGB 2002 § 615 Nr. 54
EzA ZPO 2002 § 301 Nr. 4
EzA-SD 2020, 9
MDR 2020, 1256
NJW 2020, 2746
NZA 2020, 1113
ZIP 2020, 2088
ZInsO 2020, 2501
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 369/17
ArbG Erfurt, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 223/17

Teilurteilsverbot des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPOZulässigkeit von Teilurteilen in StufenklagenAuskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des JobcentersKein Anspruch des Arbeitgebers gegen die staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen auf Mitteilung der Vermittlungsvorschläge

BAG, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 387/19

DRsp Nr. 2020/10808

Teilurteilsverbot des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zulässigkeit von Teilurteilen in Stufenklagen Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen die staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen auf Mitteilung der Vermittlungsvorschläge

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. Orientierungssätze: 1. Ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, etwa durch abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht oder bei materiell-rechtlicher Verknüpfung selbständiger prozessualer Ansprüche (Rn. 19).