I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit mehrerer, durch die Beklagte ausgesprochenen Versetzungen, Weiterbeschäftigung, Gehaltsabrechnung sowie Arbeitsentgelt.
Der Beschwerdeführer ist 59 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beschwerdegegnerin ist er seit dem 27. November 1978 als Ausbilder für den Metallbereich beschäftigt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 1994 durchgehend am vereinbarten Arbeitsort tätig.
Zumindest in der Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 16. Januar 2002 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig erkrankt.
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