LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 05.09.2003
17 Ta 279/03
Normen:
ArbGG § 78 ; ZPO § 252 ; ZPO § 148 ; ZPO § 301 ;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 139/02

Teilweise Aussetzung des Rechtsstreits nach Entscheidung durch Teilurteil

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 279/03

DRsp Nr. 2003/13715

Teilweise Aussetzung des Rechtsstreits nach Entscheidung durch Teilurteil

»1. Zur Frage der teilweisen Aussetzung eines Rechtsstreits, wenn durch ein Teilurteil über die Wirksamkeit einer Versetzung entschieden wurde. 2. Es ist nicht Verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf Vergütungsansprüche teilweise aussetzt, durch Teilurteil die Unwirksamkeit einer Versetzung feststellt und der Eintritt des Annahmeverzugs zwischen den Parteien streitig ist.«

Normenkette:

ArbGG § 78 ; ZPO § 252 ; ZPO § 148 ; ZPO § 301 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit mehrerer, durch die Beklagte ausgesprochenen Versetzungen, Weiterbeschäftigung, Gehaltsabrechnung sowie Arbeitsentgelt.

Der Beschwerdeführer ist 59 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beschwerdegegnerin ist er seit dem 27. November 1978 als Ausbilder für den Metallbereich beschäftigt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 1994 durchgehend am vereinbarten Arbeitsort tätig.

Zumindest in der Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 16. Januar 2002 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig erkrankt.