LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.02.2022
5 Sa 126/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1322/20

Teilweise Mitgestaltung bei Einflussnahme auf Arbeitsabläufe nach dem ERTV Brot- und Backwarenindustrie für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und BerlinEinwirkung auf Arbeitsschritte für Eingruppierung in Entgeltrahmentarifvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 126/21

DRsp Nr. 2022/4417

Teilweise Mitgestaltung bei Einflussnahme auf Arbeitsabläufe nach dem ERTV Brot- und Backwarenindustrie für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin Einwirkung auf Arbeitsschritte für Eingruppierung in Entgeltrahmentarifvertrag

Eine "Einflussnahme auf den Arbeitsablauf" im Sinne der Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin vom 26.02.1991 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsablauf zumindest teilweise mitgestaltet und über einzelne Arbeitsschritte im Arbeitsablauf selbst entscheidet, sei es über deren Ausführung, deren Reihenfolge, deren Dauer, deren Umfang etc. Daran kann es fehlen, wenn ein Kommissionierer mit Brot beladene Paletten mit einem Flurförderzeug nach den Vorgaben eines Warenwirtschaftssystems zu den jeweiligen Lkw zu transportieren hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.03.2021 - 1 Ca 1322/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung eines Kommissioniers in der Brot- und Backwarenindustrie.