BGH - Urteil vom 21.10.2003
X ZR 220/99
Normen:
IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Art. 138 Abs. 1 lit. ;
Vorinstanzen:
BPatG,

Teilweise Nichtigkeit eines Patents betreffend einen Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf mangels erfinderischer Tätigkeit

BGH, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen X ZR 220/99

DRsp Nr. 2004/199

Teilweise Nichtigkeit eines Patents betreffend einen Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf mangels erfinderischer Tätigkeit

Normenkette:

IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Art. 138 Abs. 1 lit. ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen JP 102 841, JP 102 842 und JP 102 843 vom 22. Mai 1984 angemeldeten und u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 398 452 (Streitpatents), das vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 34 86 333 geführt wird. Es umfaßt fünf Patentansprüche. Verfahrenssprache ist Englisch. Es betrifft einen "Ink supply tank for a wire dot matrix printer head". In der deutschen Übersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

"Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2) mit einer Tintenversorgungsöffnung (41) versehen ist und Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) enthält, von welchen Tinte zur Tintenversorgungsöffnung (41) gelangen kann,