BAG - Urteil vom 14.12.2011
4 AZR 179/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 65/09
ArbG Leipzig, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2702/08

teilweise Parallelentscheidung zu 4 AZR 494/09

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 179/10

DRsp Nr. 2012/7055

teilweise Parallelentscheidung zu 4 AZR 494/09

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2010 - 5 Sa 65/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die Klägerin ist seit 1974 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. In dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 16. Januar 1992, der seinerzeit mit der Deutschen Bundespost Telekom geschlossen wurde, heißt es ua.:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten

- der 'Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Ang-O)' und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet

...

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. ..."