BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 580/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 167/09
ArbG Erfurt, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1772/08

teilweise Parallelentscheidung zu 4 AZR 494/09

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 580/10

DRsp Nr. 2012/15296

teilweise Parallelentscheidung zu 4 AZR 494/09

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet worden sind und auf die die Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. September 2010 - 7 Sa 167/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.